Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum im Freistaat Sachsen 2007 - 2013

Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums: Hier investiert Europa in die ländlichen Gebiete


Inhalt

 

Allgemeines

In ILE- und LEADER-Gebieten ist die Zustimmung der Region erforderlich. Unterstützung bei der Einholung des regionalen Votums geben die ILE- und LEADER-Manager.

  • Bauliche Maßnahmen zur Umnutzung, Wiedernutzung oder der Erhaltung ländlicher Bausubstanz für private Zwecke, insbesondere für junge Familien
  • Beschäftigungswirksame Maßnahmen, gewerbliche Maßnahmen zur  Grundversorgung
  • Verbesserung des Landtourismus

Wohnen

Zur Schaffung eines eigenen Wohnsitzes bestehen Fördermöglichkeiten für ländliche Gebäude. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Junge Familien erhalten einen Förderaufschlag von 10 Prozent.

Junge Familien gemäß der ILE-Richtlinie sind:

  • Ehepaare mit mindestens einem minderjährigen, dauernd im Haushalt lebenden Kind,

  • Eheähnliche Lebensgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen, dauernd im Haushalt lebenden Kind, das unterhaltsberechtigt gegenüber einem der Lebenspartner ist,

  • Alleinerziehende mit mindestens einem minderjährigen, dauernd im Haushalt lebenden Kind,

  • Kinderlose Ehepaare, deren Eheschließung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt und keiner der Ehepartner älter als 40 Jahre ist.

Gefördert werden:

Die Umnutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Bausubstanz als Hauptwohnsitz

  • Zuwendungsfähig sind Baukosten einschl. Haustechnik sowie max. 25 Prozent notwendiger Freianlagen und Planungsleistungen.
  • Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen zur Vermietung und Verpachtung. Eine Umnutzung ist außerdem nicht förderfähig, wenn sich auf dem Grundstück ein Wohnhaus befindet, das vom Zuwendungsempfänger bezogen werden könnte oder die Sanierung dieses Gebäudes weniger aufwendig wäre, als die Umnutzung.
  • Antragsberechtigt sind natürliche Personen, wenn sie Grundstückeigentümer sind.
  • Zuschusshöhe: Die Förderung beträgt in der ILE-Region Falkenstein 35 Prozent, bei jungen Familien 45 Prozent.
  • Höchstzuschuss: 100.000 € (bei jungen Familien 150.000 €).
  • Zuwendungen unter 15.000 € werden nicht gewährt.

Die Wiedernutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Bausubstanz als Hauptwohnsitz

  • Zuwendungsfähig sind Baukosten einschl. Haustechnik sowie max. 25 Prozent notwendiger Freianlagen und Planungsleistungen. Das Gebäude muß durch einen Bauvorlageberechtigten als sanierungsfähig eingeschätzt werden und es sind mindestens 50 Prozent der Gebäudesubstanz zu erhalten.  
  • Antragsberechtigt sind natürliche Personen, wenn sie Grundstückseigentümer sind.
  • Zuschusshöhe: Die Förderung beträgt in der ILE-Region Falkenstein 35 Prozent, bei jungen Familien 45 Prozent.
  • Höchstzuschuss: 75.000 € (bei jungen Familien 100.000 €).
  • Zuwendungen unter 10.000 € werden nicht gewährt.

Wirtschaft

Maßnahmen zur Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen

d. h. von Unternehmen mit mehr als 50 Prozent privaten Endkunden im ländlichen Raum.

Als Grundversorgung gelten Projekte im Bereich der unternehmensnahen Dienstleistungen sowie Groß- und Zwischenhandel. Im Bereich Einzelhandel sind Flächen bis max. 800 m² förderfähig. Die Förderung mobiler Grundversorgung ist in der Regel ausgeschlossen, ausgenommen sind Unternehmensstandorte mobiler Dienstleister.


Umnutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Bausubstanz für die Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen

  • Zuwendungsfähig sind Baukosten einschließlich Haustechnik sowie max. 25 Prozent notwendiger Freianlagen und die Planung. Maßnahmen zur gewerblichen Vermietung und Verpachtung können auch gefördert werden.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, natürliche Personen sowie Gebietskörperschaften/nichtgewerbliche Zusammenschlüsse, wenn sie Grundstückseigentümer sind.
  • Zuschusshöhe: Die Förderung für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten beträgt 50 Prozent. Bei mittleren Unternehmen ist der Fördersatz 40 Prozent.
  • Höchtzuschuss: 200.000 €
  • Zuwendungen unter 15.000 € werden nicht gewährt.

Erhaltung und Entwicklung der Außenhülle von Gebäuden sowie Betriebs- und Erschließungsflächen zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen

  • Voraussetzung für eine Förderung ist, dass es sich um ortsbildprägende Bausubstanz handelt.
  • Zuwendungsfähig sind Arbeiten an Dach, Fenstern und Fassade sowie notwendige Erschließungsflächen. Maßnahmen zur gewerblichen Vermietung und Verpachtung können auch gefördert werden.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, natürliche Personen sowie Gebietskörperschaften/nichtgewerbliche Zusammenschlüsse, wenn sie Grundstückseigentümer sind.
  • Zuschusshöhe: Die Förderung für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten beträgt 40 Prozent. Bei mittleren Unternehmen ist der Fördersatz 30 Prozent.
  • Höchstzuschuss: 100.000 €.
  • Zuwendungen unter 15.000 € werden nicht gewährt.


Investive Maßnahmen und Ausgaben zur Sicherung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen

  • Zuwendungsfähig sind Ausstattungen für tragfähige gewerbliche Grundversorgungseinrichtungen (z. B. Alten- und Kinderbetreuung oder die Kombination verschiedener Angebote, z. B. Lebensmittel, Friseur, medizinische Dienstleistungen etc.)
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, natürlich Personen sowie Gebietskörperschaften/nichtgewerbliche Zusammenschlüsse, wenn sie gewerbliche Betreiber der Einrichtung sind.
  • Zuschusshöhe: Die Förderung für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten beträgt 50 Prozent. Bei mittleren Unternehmen ist der Fördersatz 40 Prozent.
  • Höchstzuschuss: 200.000 €.
  • Zuwendungen unter 5.000 € werden nicht gewährt für investive Maßnahmen und unter 500 € für nichtinvestive Maßnahmen.

Erhaltung und Entwicklung der Außenhülle sowie Erschließungsflächen gewerblich oder landwirtschaftlich genutzter Gebäude

  • Zuwendungsfähig ist die Erhaltung und Entwicklung der Außenhülle von sanierungsfähigen Gebäuden sowie deren Erschließungsflächen. Es ist ein Betriebskonzept vorzulegen.
  • Antragsberechtig sind Unternehmen, natürliche Personen sowie Gebietskörperschaften/nichtgewerbliche Zusammenschlüsse, wenn sie Grundstückseigentümer sind.
  • Zuschusshöhe: Die Förderung von Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten beträg 40 Prozent. Bei mittleren Unternehmen 30 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
  • Höchstzuschuss: 100.000 €
  • Zuwendungen unter 15.000 € werden nicht gewährt.

Landtourismus

Förderung von beschäftigungswirksamen gewerblichen Maßnahmen und der Erweiterung ländlicher, touristischer Herbergen durch Umnutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Gebäude

Voraussetzung für die Förderung dieser Projekte ist ein Betriebskonzept mit Rentabilitätsvorschau und die Sicherung/Schaffung von Arbeitsplätzen. Vom Antragsteller ist eine Stellungnahme der zuständigen sächsischen Kammern oder Verbände zur Tragfähigkeit der geplanten Investitionen beizubringen.

Sofern die Zuwendungsempfänger des Gebäude oder die Betriebsflächen nicht selbst nutzen wollen, haben sie Miet- oder Pachtverträge oder Vorverträge mit derzeitigen oder künftigen Nutzuern vorzulegen.

Bei Maßnahmen im Rahmen des Landtourismus muß das Betriebskonzept einen Marketingplan einschließlich der Nutzung des Internets beinhalten. Außerdem ist der Antragsteller verpflichtet, nach Abschluß der Maßnahme über eine Qualitätsnachweis einen hohen Qualitätsstandard für die Dauer der Zweckbindungsfrist zu gewährleisten.


Umnutzung leerstehender oder ungenutzter ländlicher Bausubstanz für eine wirtschaftliche Nutzung

  • Zuwendungsfähig sind Baukosten einschließlich Haustechnik sowie max. 25 Prozent notwendiger Freianlagen und Planungsleistungen. Maßnahmen zur gewerblichen Vermietung und Verpachtung können auch gefördert werden.
  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, natürliche Personen sowie Gebietskörperschaften/nichtgewerbliche Zusammenschlüsse, wenn sie Grundstückseigentümer sind.
  • Zuschusshöhe: Die Förderung für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten beträgt 50 Prozent. Bei mittleren Unternehmen ist der Fördersatz 40 Prozent.
  • Höchstzuschuss: 200.000 €
  • Zuwendungen unter 15.000 € werden nicht gewährt.
  • Die Sicherung und/oder Neuschaffung von Arbeitsplätzen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme ist glaubhaft zu machen.

Bauliche Maßnahmen zur Erweiterung von Beherbergungskapazitäten durch Umnutzung von ortsbildprägender/historischer Bausubstanz zu kleinen Beherbergungsbetrieben (Landtourismus)

  • Förderfähig sind Maßnahmen, wenn der Zuwendungsempfänger nach Abschluß über mindestens 9, maximal 30 Gästebetten verfügt. 
  • Zuwendungsfähig sind Baukosten einschließlich Haustechnik sowie max. 25 Prozent notwendiger Freianlagen und Planungsleistungen.
  • Antragsberechtigt Träger von Unternehmen.
  • Zuschusshöhe: Die Förderung für natürliche Personen und Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten beträgt 50 Prozent. Bei mittleren Unternehmen ist der Fördersatz 40 Prozent.
  • Höchstzuschuss: 200.000 €
  • Zuwendungen unter 15.000 € werden nicht gewährt.